Ein kleiner Überblick über unser Serviceangebot.
Die Basis eines jeden Investments ist die jeweilige Qualität der Immobilie. Das beinhaltet die Bewertung und Einschätzung der aktuellen und der zukünftigen Situation. Es sind nicht nur die "3 L - Lage, Lage und Lage" die entscheidend sind, sondern auch Bedarf, Nutzungsmöglichkeit und bedarfsgerechte Ausstattung sowie die Frage: Lohnt sich die Investition von Zeit, Geld und Kapazitäten?
Denn eine Immobilie zu entwickeln ist mit Aufwand verbunden und erfordert oftmals Fachkenntnisse. Wenn Sie sich dazu entschließen, gehen Sie auf Nummer Sicher: Prüfen Sie genau, ob nicht noch irgendwo verborgener Investitionsbedarf schlummert. Schnell wird ansonsten der gute Deal zum Groschengrab.
Ein gutes Beispiel sind z.B. Nutzflächenerweiterungen und Nutzungsänderungen. Beides kann durchaus signifikante Wertsteigerungen zur Folge haben. Allerdings erfordern sie Erfahrung, Weitblick und auch Fantasie.
Oft sind es auch baurechtliche Vorschriften, die geprüft, ggf. geändert oder einfach nur beachtet werden müssen, die jedoch über Sieg oder Niederlage einer Investition bedeuten.
Das sind die Themen, mit denen wir uns für Sie auseinander setzen.
Der Makler muss - wenn er Wohnraum vermittelt - das Wohnungsvermittlungsgesetz berücksichtigen. Er darf - so das Gesetz - nur Wohnräume anbieten, wenn er einen dementsprechenden Auftrag vom Vermieter oder einer anderen berechtigten Person erhalten hat.
Die Wohnungsvermittlung erfolgt öffentlich unter Angabe des eigenen Namens sowie unter der Bezeichnung "Wohnungsvermittler". Der Mietpreis muss angegeben werden; auch die Tatsache, ob Nebenkosten hinzukommen, muss im Vorfeld bekannt sein.
Der Wohnungsvermittler darf höchstens zwei Monatsmieten (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung stellen. Jedoch nur dann, wenn auch ein nachweislicher Mietvertrag unterfertigt wurde.
Die Provision des Maklers kann frei vereinbart werden. Jedoch muss der Makler zwei Einschränkungen beachten: Einerseits handelt es sich um den Tatbestand des Wuchers, andererseits um Einhaltung des Gesetzes zur Wohnungsvermittlung (so dürfen nur höchstens zwei Monatsmieten - exklusive Umsatzsteuer - in Rechnung gestellt werden).
Die übliche Provision beträgt bei Grundstücksgeschäften zwischen 3 Prozent und 5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises (netto); gesetzliche Vorschriften gibt es - zur Höhe der Provision - nicht.
20 € / WE
einzelne Wohnungen - Sondereigentumsverwaltung - BK-Abrechnung - Mietinkasso - Mahnwesen - Abnahmen/Übergaben
17 € / WE
Objekte (MFH) ab 10 Einheiten (ungeteilt) - SE-Verwaltung - BK-Abrechnung - Mietinkasso - Mahnwesen - Abnahmen/Übergaben
5% / J-NKM
Gewerbeeinheiten - Verwaltung - BK-Abrechnung - Mietinkasso - Mahnwesen - Abnahmen/Übergaben
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